Das Sprengstoffgesetz und seine Verordnungen regeln zum einen den Erwerb und den Umgang mit landläufig als „Sprengstoff“ bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffen, die vorrangig in Steinbrüchen und bei Gebäudesprengungen eingesetzt werden. Zum anderen gilt das Sprengstoffrecht aber auch für den Erwerb und den Umgang mit:
- anderen Explosivstoffen wie z. B. Schwarzpulver für Vorderladerschützen oder Wiederlader von Patronen,
- sog. „pyrotechnischen Gegenständen“ wie z. B. Silvesterfeuerwerk, Profifeuerwerk oder Airbag- und Gurtstraffereinheiten in Kfz-Werkstätten,
- sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen wie z. B. Nitrozellulose für die Verarbeitung in der Lackindustrie.
Das Sprengstoffrecht erlaubt den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nur solchen Personen, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzen. Erwerb und Umgang mit bestimmten weniger gefährlichen Stoffen, wie z. B. dem klassischen Silvesterfeuerwerk, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Die Herstellung und Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen unterliegt ebenfalls den Vorschriften des Sprengstoffrechtes.
Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren und anderen Anzeigepflichten finden sich auf der Internetseite
www.service-bw.de unter dem Suchbegriff „Spreng“.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Sprengstoffrecht einschließlich der EU-Richtlinien finden sich auf der
Internetseite der Gewerbeaufsicht .