Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung
Als Maß für die biologische Wirksamkeit ionisierender Strahlen und zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Strahlenexposition wurde im Strahlenschutz der Begriff der „Dosis“ eingeführt. Die Einheit der Dosis ist das Sievert (Sv). Ein Sievert entspricht einer Energieübertragung von 1 Joule auf 1 Kilogramm Materie. Die Einheit Sievert berücksichtigt das unterschiedliche Vermögen verschiedener Strahlenarten (Alpha-, Beta-, Gamma-, Neutronenstrahlung), Energie auf Materie und menschliches Gewebe (Organ) zu übertragen. Bei der sog. effektiven Dosis wird zusätzlich die unterschiedliche Strahlenempfindlichkeit menschlicher Gewebe und Organe gegenüber ionisierender Strahlung einbezogen. Die Größe bewertet die Strahlenexposition des gesamten Körpers.
In der Strahlenschutzverordnung existieren Grenzwerte sowohl für die effektive Dosis als auch für einzelne Organe (Organdosen). Für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen gelten grundsätzlich verschiedene Dosisgrenzwerte. Keine Grenzwerte bestehen für Patienten, denen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken radioaktive Stoffe und/oder ionisierende Strahlung appliziert werden (medizinische Strahlenanwendung). Natürlich bedingte Strahlenexpositionen bleiben unberücksichtigt (§ 111 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung), sofern sie nicht bei der Ausübung eines Berufes erfolgen (z.B. Strahlenexposition des Flugpersonals durch kosmische Strahlung).
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Dosisgrenzwerte in der Strahlenschutzverordnung (§ 55, § 56 StrlSchV). Zu beachten sind die Zeiträume und die Personengruppen, auf die sich die jeweiligen Grenzwerte beziehen.
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