Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung

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Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung enthält zentrale Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Die Verordnung beschreibt Grundsätze beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und regelt Anforderungen an entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen. Für den praktischen Strahlenschutz von zentraler Bedeutung sind die Regelungen zur Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung und derjenigen Personen, die beruflich einer Strahlenexposition ausgesetzt sind oder sein können.

Als Maß für die biologische Wirksamkeit ionisierender Strahlen und zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Strahlenexposition wurde im Strahlenschutz der Begriff der „Dosis“ eingeführt. Die Einheit der Dosis ist das Sievert (Sv). Ein Sievert entspricht einer Energieübertragung von 1 Joule auf 1 Kilogramm Materie. Die Einheit Sievert berücksichtigt das unterschiedliche Vermögen verschiedener Strahlenarten (Alpha-, Beta-, Gamma-, Neutronenstrahlung), Energie auf Materie und menschliches Gewebe (Organ) zu übertragen. Bei der sog. effektiven Dosis wird zusätzlich die unterschiedliche Strahlenempfindlichkeit menschlicher Gewebe und Organe gegenüber ionisierender Strahlung einbezogen. Die Größe bewertet die Strahlenexposition des gesamten Körpers.  

In der Strahlenschutzverordnung existieren Grenzwerte sowohl für die effektive Dosis als auch für einzelne Organe (Organdosen). Für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen gelten grundsätzlich verschiedene Dosisgrenzwerte. Keine Grenzwerte bestehen für Patienten, denen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken radioaktive Stoffe und/oder ionisierende Strahlung appliziert werden (medizinische Strahlenanwendung). Natürlich bedingte Strahlenexpositionen bleiben unberücksichtigt (§ 111 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung), sofern sie nicht bei der Ausübung eines Berufes erfolgen (z.B. Strahlenexposition des Flugpersonals durch kosmische Strahlung).

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Dosisgrenzwerte in der Strahlenschutzverordnung (§ 55, § 56 StrlSchV). Zu beachten sind die Zeiträume und die Personengruppen, auf die sich die jeweiligen Grenzwerte beziehen.

 

Dosisgrenzwert
Zeitraum
Bevölkerung

Effektive Dosis
1 mSv

1 Jahr
Augenlinse
15 mSv

1 Jahr
Haut
50 mSv

1 Jahr




Beruflich strahlenexponierte Personen

Effektive Dosis
20 mSv

1 Jahr
Augenlinse
150 mSv

1 Jahr
Haut, Hände, Unterarme, Füße, Knöchel
je 500 mSv

1 Jahr
Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark
je  50 mSv

1 Jahr
Gebärmutter (Frauen
im gebärfähigen Alter)
2 mSv

1 Monat
Schilddrüse
300 mSv

1 Jahr
Knochenoberfläche
300 mSv

1 Jahr
Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, Leber,
Speiseröhre
je 150 mSv

1 Jahr




Beruflich strahlenexponierte Personen unter 18 Jahren (Ausbildung)

Effektive Dosis
1 mSv

1 Jahr
Augenlinse
15 mSv

1 Jahr
Haut, Hände, Unterarme, Füße, Knöchel
50 mSv

1 Jahr




Effektive Dosis
(ungeborenes Kind, Mutter beruflich strahlenexponiert)
1 mSv

ab Bekanntgabe bis Ende der Schwangerschaft der Mutter




Berufslebensdosis
400 mSv

Berufsleben


 
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