Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Zur Umsetzung der WRRL und zur Erreichung des guten Zustands gibt die WRRL verschiedene Fristen vor:
- 22.12.2000 Inkrafttreten WRRL
- 22.12.2003 Umsetzung in baden-württembergisches Wasserrecht
- 22.12.2004 Abschluss einer umfangreichen Bestandsaufnahme der Gewässersituation
- 22.12.2006 Aufstellen eines Monitoringprogramms zur Verifizierung der Defizite
- 22.12.2008 Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Behebung der Defizite
- bis 22.06.2009 Anhörung der Öffentlichkeit und Abstimmung mit den Nachbarn in den Flussgebieten Rhein und Donau
- 22.12.2009 Abschluss und Inkrafttreten der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen (gem. § 3c Wassergesetz) am 26.11.2009 zugestimmt.
Die Maßnahmenprogramme müssen nach Wasserrahmenrichtlinie bis zum 22.12.2012 umgesetzt sein und die Wirkung der Maßnahmen muss bis zum 22.12.2015 nachgewiesen werden.
Für Gewässer, die bis Ende 2015 den guten Zustand voraussichtlich nicht erreichen, sind in einem zweiten Bewirtschaftungsplan (bis 2021) oder dritten Bewirtschaftungsplan (bis 2027) entsprechende Maßnahmen zu planen und umzusetzen.
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Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)