Anforderungen für Neubauten
Wohngebäude mit Beginn Bauverfahren 1. April bis 31.12.2008: In Baden-Württemberg galt bereits im Jahr 2008 eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung in neuen Wohngebäuden. In Wohngebäuden, für welche ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt wurde bzw. die Bauvorlagen im Kenntnisgabe-Verfahren erstmalig eingereicht wurden, müssen mindestens 20 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder eine nach dem Gesetz anerkannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. Dies galt zuletzt für Bauvorhaben, die bis zum 31.12.2008 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben wurden. Diese Bauvorhaben fallen unter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg.
Nachweise EWärmeG Neubau:
Die Bauherren müssen die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EWärmeG in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung sowie ein Merkblatt mit den wesentlichen Inhalten zum EWärmeG für Neubauten finden Sie hier.“
Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben werden fallen unter das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG). Demnach muss die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2011 wird das EEWärmeG an verschiedenen Stellen modifiziert, um die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU RL 2009/28/EG) umzusetzen. Insbesondere wurde für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt, wenn diese grundlegend renoviert werden.
Im Neubaubereich gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich für Bauvorhaben mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Mai 2011. Nähere Informationen zu den aktuellen Änderungen und deren Inkrafttreten können Sie der unverbindlichen konsolidierten Gesetzesfassung unter „Infomaterial“ entnehmen.
Nachweise EEWärmeG Neubau:
Auch nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung und ein Merkblatt zu den wesentlichen Inhalten des EEWärmeG finden Sie neben stehend.
Vordrucke für die ab 1. Mai 2011 geltende Fassung des EEWärmeG werden derzeit vorbereitet. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden.
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