Beratungsprogramm

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg  

Beratungsprogramm

Der folgende Text ist ein Auszug aus den Förderbedingungen, die Sie hier herunterladen können.

B) Kommunales Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung der Klimaschutzaktivitäten von Kommunen durch Schaffung optimierter Strukturen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie einzelfallbezogene Beratungen.

Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des LVwVfG gewährt.

Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände

Gefördert werden folgende Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen:

I. Teilnahme von Kommunen am European Energy Award®
Der European Energy Award® (eea) ist ein europäisches Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystem für energieeffiziente Kommunen (mehr zum European Energy Award® unter www.keabw.de/eea; dort finden sich auch Angaben zu den Kosten).

Gefördert wird die Teilnahme von Städten, Gemeinden und Landkreisen am eea, sofern die folgenden vier Anforderungen erfüllt werden:
   1. Ein Gemeinderats- bzw. Kreistagsbeschluss zur Beteiligung am eea liegt vor.
   2. Mit einem akkreditierten, von Produkt- und Firmeninteressen unabhängigen eea-Berater muss ein Beratervertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!).
   3. Mit der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH als zuständiger regionaler Geschäftsstelle muss eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!).
   4. Bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung wird ein Zertifizierungsverfahren durchgeführt.

II. Gründung von neuen, kreisweit tätigen regionalen Energieagenturen

Die Einrichtungen bzw. Anträge müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
•    Gründung geplant bis 31.12.2013.
•    Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts- / Fachhochschulabschluss oder vergleichbar).
•    Bestandsgarantie für mindestens fünf Jahre.
•    Rechtsform: gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
•    Wenn die Energieagentur in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet wird, haben sich die beteiligten Kommunen gegen ihr Haftungsrisiko als Gesellschafter zu versichern.
•    Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreis) mindestens 50 %.
•    Eine Beteiligung oder das Einverständnis des Landkreises muss gegeben sein.
•    Gemeinderats- oder Kreistagsbeschlüsse über die Gründung oder die Beteiligung an einer regionalen Energieagentur dürfen nur nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel gefasst werden.
•    Eine Beteiligung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Architekten und Ingenieuren im Landkreis wird angestrebt.
•    Eine Zusammenarbeit mit den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Architekten und Ingenieuren im Landkreis muss gegeben sein.
•    Die Beteiligung weiterer interessierter Kommunen an der Einrichtung muss möglich sein.
•    Die Agentur ist kreisweit tätig.
•    Leistungsprofil:
     - Verbreitung des Wissens über die Zusammenhänge von Energieverbrauch und Klimawandel sowie über notwendige Anpassungen des Verhaltens
     - Technik- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Handwerk, Handel und Industrie über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen
     - Energiediagnosen für private und öffentliche Gebäude
     - Teilnahme an regionalen/kommunalen Energietischen, örtlichen konzertierten Aktionen, Aktionen der Lokalen Agenda u. Ä.
•    Teilnahme am regelmäßigen landesweiten Erfahrungsaustausch der regionalen Energieagenturen
•    Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse nach dem ersten und nach dem dritten vollständigen Haushaltsjahr der Energieagentur
 
III. Bilanzierung von CO2-Emissionen (BICO2BW)
Gegenstand der Förderung ist die Erstellung einer fortschreibbaren kommunalen Energie- und CO2-Bilanz mit Hilfe des im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft neu entwickelten EDV-Instruments BICO2BW. Die Bilanzierung wird von externen, entsprechend geschulten Fachleuten aus den regionalen Energieagenturen durchgeführt.

IV. Projekte in Schulen
Kindern und Jugendlichen kommt eine besondere Bedeutung bei der Einübung und Verbreitung Energie sparender Verhaltensweisen zu. Gefördert wird die Durchführung von Unterrichtseinheiten (jeweils zwei Doppelstunden) zum Thema „Standby-Verbrauch von Elektrogeräten“.

Die Unterrichtseinheiten werden von externen Fachleuten aus der jeweiligen regionalen Energieagentur durchgeführt. Die Qualitätssicherung für die hier beschriebenen Förderangebote liegt bei der KEA. Die vorherige Teilnahme der regionalen Energieagenturen an den von der KEA in diesem Rahmen angebotenen Schulungen (alternativ ggf. auch der Nachweis einschlägiger Erfahrungen) sowie die Verwendung der von der KEA zur Verfügung gestellten Instrumente und Unterlagen ist Voraussetzung für die Förderung.

Für Einsparbeteiligungsprojekte (z. B. Fifty/fifty) kann eine Förderung des Bundes (Kommunalrichtlinie des BMU) beantragt werden.

V. Energieberatungen

Gefördert werden Energieberatungen in Form von Energiediagnosen für kommunale Einrichtungen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
•    Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!).
•    Für das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose (Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Bei größeren Gebäuden wie Schulen, Hallen und Schwimmbädern kann sich die Beratung auf einzelne Gewerke (z. B. die Lüftungsanlagen) beschränken.
•    Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden.
•    Bei der Beratung muss sinngemäß entsprechend der VDI-Richtlinie 3922 (Energieberatung für Industrie und Gewerbe) vorgegangen werden.
•    Die Beratung sollte innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
•    Die Beratungsberichte werden geprüft.
•    Energieberatungen für überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäude (Wohnfläche > 50 % der gesamten Nettogrundfläche (NGF) des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers.

Geeignete Berater können bei den regionalen Energieagenturen, der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern erfragt werden.

Nicht gefördert werden
•    die Erstellung von Gebäude-Energieausweisen,
•    die Erstellung von EnergieSparChecks (ESC),
•    Beratungen durch Einrichtungen des Landes sowie durch Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist.

3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach I sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg.

3.2 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach II sind Stadt- und Landkreise des Landes Baden-Württemberg, in denen noch keine Energieagentur existiert, sowie alle Städte und Gemeinden des Landes (im Einvernehmen mit dem Landkreis), in deren Landkreis noch keine Energieagentur existiert.

3.3 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach III sind Städte und Gemeinden des Landes Baden-Württemberg mit bis zu 50.000 Einwohnern, die noch kein eigenes Klimaschutzkonzept haben und auch keine entsprechende Förderung beim Bund beantragt oder bewilligt bekommen haben.

3.4 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach IV ist die regionale Energieagentur, die in dem Stadt- oder Landkreis, in dem die Schule liegt, systematisch aktiv ist.

3.5 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach V sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg sowie deren Mehrheitsgesellschaften als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen.

Eigentümer oder Träger von Krankenhäusern werden auf das Allgemeine Beratungsprogramm verwiesen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn vor der Bewilligung nicht mit der Maßnahme begonnen worden ist! Wenn bekannt wird, dass mit der Maßnahme vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde, wird die Förderzusage widerrufen. Als Vorhabensbeginn gilt bei
•    Maßnahmen nach I der Abschluss der Verträge mit der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH als regionaler eea-Geschäftsstelle und/oder mit einem akkreditierten Energieberater,
•    Maßnahmen nach II die Gründung der Energieagentur durch Abschluss des Gesellschaftervertrags,
•    Maßnahmen nach III der Abschluss eines Vertrags mit der regionalen Energieagentur,
•    Maßnahmen nach IV die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit,
•    Maßnahmen nach V der Abschluss eines Beratungsvertrages.

4.2 Andere Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot).


5. Art und Höhe der Förderung
5.1 Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach I beträgt 8.000 € für Kommunen bis 10.000 Einwohnern, 10.000 € für Kommunen von 10.000 bis 50.000 Einwohnern und 12.000 € für Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie Landkreise. Für das Erreichen des eea Gold wird ein einmaliger Bonus von 1.500 € gewährt.

5.2 Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach II beträgt 100.000 €, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre. In besonderen Einzelfällen wird der Fördergeber die Höhe der Förderung nach eigenem Ermessen festlegen.

5.3 Die Anteilsfinanzierung für Maßnahmen nach III beträgt 50 % des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 400 € pro Arbeitstag, für mindestens zwei, höchstens sechs Arbeitstage. Der Tagessatz ist im Angebot auszuweisen.

5.4 Die Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach IV ist auf 500 Euro für jede Klasse/Gruppe beschränkt. Dafür stehen 880.000 Euro insgesamt bzw. 20.000 Euro je Kreis zur Verfügung.

5.5 Die Anteilsfinanzierung für Maßnahmen nach V beträgt 50 % des Tagessatzes des externen Beraters. Gefördert werden bis zu zehn Arbeitstage mit maximal 400 € pro Arbeitstag. Der Tagessatz ist im Angebot auszuweisen.

6. Antragsverfahren
6.1 Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und auf dem Postweg in einfacher Ausfertigung einzureichen für Maßnahmen nach I und II bei der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH in Karlsruhe und für Maßnahmen nach III, IV und V bei der L-Bank, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe.

6.2 Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2013). Für Maßnahmen nach III und V sind die Angebote beizufügen.

6.3 Für Maßnahmen nach V werden nur Anträge berücksichtigt, die einen beabsichtigten Abschluss des Vorhabens innerhalb von neun Monaten ausweisen.

6.4 Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben. Über die im Bereich IV vorliegenden Anträge wird nach Ablauf der Antragsfrist gesammelt entschieden.

6.5 Maßnahmen nach IV können bis zum 31.07.2013 beantragt werden. Andere Anträge können bis zum 30.11.2013 (einschließlich; es gilt der Poststempel) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel rechtzeitig bekannt geben.
 
7. Bewilligung und Verwendung
7.1 Bewilligungsstelle ist die L-Bank.

7.2 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt.

7.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird besonders hingewiesen.

8. Auszahlung
8.1 Im Bereich I werden nach Vorlage des Vertrages mit der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH als regionaler eea-Geschäftsstelle eine Abschlagszahlung von 75 % und nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises eine Schlusszahlung von 25 % geleistet.

8.2 Im Bereich II werden zwei Abschlagszahlungen und nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises eine Schlusszahlung geleistet.

8.3 In den Bereichen III und V wird die Zuwendung nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Dieser besteht aus dem Vertrag mit dem bzw. dem Auftrag an den Berater, dessen Schlussrechnung mit Nachweis der Bezahlung sowie dem Abschluss- bzw. Beratungsbericht. Der Bericht kann in elektronischer Form übermittelt werden.

8.4 Im Bereich IV wird die Zuwendung nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.

9. Prüfungsrecht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren.

Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).

Geltungsdauer
Die Förderbedingungen treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft und sind bis zum 31.12.2013 befristet.

 
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