Beratungsprogramm
Allgemeines Beratungsprogramm
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Ziel der Förderung ist die Steigerung der Inanspruchnahme qualifizierter Energieberatungen.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des LVwVfG gewährt.
Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände
Gefördert werden Energieberatungen in Form von Energiediagnosen für Nichtwohngebäude, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!).
- Für das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose (Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Bei Hallen und Schwimmbädern kann sich die Beratung auf einzelne Gewerke (z. B. die Lüftungsanlagen) beschränken.
- Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden.
- Bei der Beratung muss sinngemäß entsprechend der VDI-Richtlinie 3922 (Energieberatung für Industrie und Gewerbe) vorgegangen werden.
- Die Beratung sollte innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
- Die Beratungsberichte werden geprüft.
- Energieberatungen für überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäude (Wohnfläche > 50 % der gesamten Nettogrundfläche (NGF) des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers.
Geeignete Berater können bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg, den örtlichen Industrie- und Handelskammern oder den regionalen Energieagenturen erfragt werden.
Nicht gefördert werden
- die Erstellung von Gebäude-Energieausweisen,
- die Erstellung von EnergieSparChecks (ESC),
- Beratungen durch Einrichtungen des Landes sowie durch Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist.
Keine Förderung wird gewährt, wenn vor dem Vorliegen des Beratungsberichtes für das gleiche Objekt ein Antrag auf Förderung investiver Maßnahmen im CO2-Minderungsprogramm nach (A) eingereicht wird.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer (d.h. Mieter oder Pächter) in Baden-Württemberg gelegener Nichtwohngebäude.
3.2 Unternehmen sind nur antragsberechtigt wenn sie das Kriterium der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen:
- Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. €,
- weniger als 250 Beschäftigte,
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %
Die L-Bank stellt im Internet (www.l-bank.de) ein Informationsblatt („KMU-Infoblatt“) sowie Prüf- und Berechnungsschemata zur Verfügung.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise sowie deren Mehrheitsgesellschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. Kommunen und Landkreise sowie deren Mehrheitsgesellschaften werden auf das Kommunale Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm verwiesen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn vor der Bewilligung nicht mit der Maßnahme begonnen worden ist! Wenn bekannt wird, dass mit der Maßnahme vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde, wird die Förderzusage widerrufen. Als Vorhabensbeginn der Abschluss eines Beratungsvertrages.
4.2 Andere Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot).
5. Art und Höhe der Förderung
5.1 Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
5.2 Die Höhe der Förderung beträgt 50 % des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 350 € pro Arbeitstag, für bis zu fünf Arbeitstage. Der Tagessatz ist im Angebot auszuweisen.
6. Antragsverfahren
6.1 Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und auf dem Postweg in einfacher Ausfertigung einzureichen bei der L-Bank in Karlsruhe.
6.2 Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2011). Die Angebote sind beizufügen.
6.3 Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben.
6.4 Berücksichtigt werden Anträge, die einen beabsichtigten Abschluss des Vorhabens innerhalb von vier Monaten ausweisen.
6.5 Anträge können bis zum 31.03.2012 (einschließlich; es gilt der Poststempel) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel rechtzeitig bekannt geben.
7. Bewilligung und Verwendung
7.1 Bewilligungsstelle ist die L-Bank.
7.2 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt.
7.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird besonders hingewiesen.
8. Auszahlung
Die Zuwendung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Vertrag mit dem bzw. dem Auftrag an den Berater, dessen Schlussrechnung mit Nachweis der Bezahlung sowie dem Beratungsbericht. Die Unterlagen können in elektronischer Form übermittelt werden.
9. Prüfungsrecht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren.
Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).