CO2-Minderungsprogramm
Allgemeines CO2-Minderungsprogramm für Nichtwohngebäude
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO2-Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des LVwVfG gewährt.
Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände
Gefördert werden CO2-Einsparungen durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den abschließend genannten Bereichen:
I. Energetische Sanierung kirchlicher Einrichtungen und gewerblich genutzter Nichtwohngebäude:
(1) Erneuerung von Heizungsanlagen in Form von
- Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwertfeuerungen,
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Einkopplung von Abwärme,
- Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung oder
- Erneuerung von Heizungspumpen und hydraulischer Abgleich des Heizungssystems,
(2) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Wärmedämmung Dach, oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke, Oberlichter, Fenster, Außentüren),
(3) Sanierung von Beleuchtungsanlagen,
(4) Sanierung von Lüftungsanlagen (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung) sowie
(5) Visualisierung des Energieverbrauchs oder der Energieerzeugung.
Für Maßnahmen im Bereich Beleuchtung und Lüftung kann alternativ ggf. auf ein Förderprogramm des BMU zurückgegriffen werden.
II. Einsatz regenerativer Energien in bestehenden kirchlichen Einrichtungen und gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden
In Kombination mit Maßnahmen nach Ziffer 2.I wird die Installation folgender Anlagen gefördert:
(1) Holzpelletheizungen (ggf. inkl. Wärmenetz),
(2) Elektro-Wärmepumpen-Anlagen mit einer Heizleistung bis 100 kW (ggf. inkl. Wärmenetz) und
(3) Solarwärme-Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche bis 100 m2 (ggf. inkl. Wärmenetz).
Für Maßnahmen zur regenerativen Wärmeerzeugung kann alternativ auf die Förderprogramme des Bundes (KfW, BAFA) zurückgegriffen werden. Für den Einsatz von Holzhackschnitzelfeuerungsanlagen, größeren Wärmepumpen (Heizleistung > 100 kW) oder größeren Solarwärmeanlagen (Bruttokollektorfläche > 100 m2) kann eine Förderung im Programm Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien (HuW-EFRE) des Landes beantragt werden.
III. Rationelle Energieanwendung in bestehenden oder neuen kirchlichen Einrichtungen und gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden durch die Errichtung von Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung (ggf. inkl. Wärmenetz) ab einer elektrischen Leistung von 15 Kilowatt. Nicht förderfähig ist die Errichtung von BHKW-Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (z. B. Biogas, Klärgas, Deponiegas).
IV. Sanierung der Straßenbeleuchtung und LED-Einsatz in bestehenden Lichtzeichenanlagen
Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen an der Straßenbeleuchtung oder der Einsatz von Leuchtdioden (LED) in bestehenden Lichtzeichenanlagen (Ampeln), die eine CO2-Minderung um mindestens 60 % bewirken.
Für den Einsatz von LED in der Straßenbeleuchtung kann alternativ ggf. auf ein Förderprogramm des BMU zurückgegriffen werden.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer (d.h. Mieter oder Pächter) in Baden-Württemberg gelegener Nichtwohngebäude.
3.2 Unternehmen sind nur antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen:
- Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. €,
- weniger als 250 Beschäftigte,
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %
Die L-Bank stellt im Internet (www.l-bank.de) ein Informationsblatt („KMU-Infoblatt“) sowie Prüf- und Berechnungsschemata zur Verfügung.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, deren Mehrheitsgesellschaften sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder. Kommunen und Landkreise sowie deren Mehrheitsgesellschaften werden auf das Kommunale CO2-Minderungsprogramm verwiesen.
3.4 Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend trägt, sofern er eine in Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 genannte juristische Person ist. Er muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank („Unbedenklichkeitsbescheinigung“ oder „Freigabe“) mit der Maßnahme begonnen worden ist! Wenn bekannt wird, dass mit der Maßnahme vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde, wird die Förderzusage widerrufen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n ist unschädlich. Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann unter Darlegung der Eilbedürftigkeit des Vorhabens beantragt werden. Die Zustimmung verleiht keinen Anspruch auf den Zuschuss!
4.2 Andere Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt insbesondere für Kreditprogramme der KfW.
4.3 Maßnahmen an überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden (Wohnfläche > 50 % der gesamten Nettogrundfläche (NGF) des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Maßnahmen an Wohnheimen sind dagegen förderfähig. Wohnheime sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers.
4.4 Grundlage für die Ermittlung der CO2-Minderung ist die durch die Umsetzung der Maßnahme bewirkte Energieeinsparung. Die CO2-Minderung wird mit Hilfe der im Modell GEMIS verwendeten spezifischen CO2-Emissionsfaktoren ermittelt. Das Nähere regeln die Antragsformulare. Einer absehbaren Erneuerung der bestehenden Anlagen ist Rechnung zu tragen.
Auf Planungswerten beruhende Ergebnisse, die angesichts des bisherigen, witterungsbereinigten Energieeinsatzes nicht plausibel sind, werden an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.
Bei Maßnahmen aus den Bereichen 2.II (regenerative Energien) und 2.III (BHKW-Anlagen) zur Wärmeversorgung neuer Gebäude wird die Referenz-Wärmeerzeugungsanlage von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH festgelegt.
4.5 Für die Sanierung von Anlagen nach Bereich 2.I-1 (Heizung), 2.I-3 (Beleuchtung) und 2.I-4 (Lüftung/Kälte), die bereits stillgelegt, defekt oder massiv störungsanfällig sind, wird keine Förderung gewährt. Dies gilt ebenfalls, wenn die bestehenden Anlagen nicht die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen oder nicht den Regeln der Technik entsprechen (z. B. Beleuchtungsstärke, Luftvolumenstrom, Luftqualität).
4.6 Im Bereich 2.I-1 (Heizung) sind ausschließlich förderfähig (a) der Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwertfeuerungen (und sofern es sich beim neuen Wärmeerzeuger nicht um Stückholzfeuerungen, Einzelöfen oder Holzhackschnitzelfeuerungen handelt) oder durch hocheffiziente Heizsysteme mit Direktumwandlung der eingesetzten Primärenergie (z. B. Gasstrahler), (b) der Anschluss an ein bestehendes oder neu errichtetes Fern-/Nahwärmenetz (nicht die Sanierung eines bestehenden Wärmenetzes), (c) die Einkopplung von Abwärme aus anderen Systemen in das Heizsystem (die reine Nutzung des Brennwerteffekts wird nicht als solche gesehen), (d) der Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung oder (e) die Erneuerung von Heizungspumpen und der hydraulische Abgleich des Heizungssystems für einen Konvoi von mindestens fünf Gebäuden. Bei den Maßnahmen (b), (c) und (d) sind Investitionen in Heizflächen oder Endgeräte (z. B. Lufterhitzer) nicht förderfähig. Bei geförderten Anlagen nach (a), (b) oder (e) sind hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A (EU-Label) einzusetzen. Bei Maßnahmen nach (d) sind keine darüber hinaus gehenden Nachrüstungen förderfähig. Das Nähere regeln die Antragsformulare.
4.7 Im Bereich 2.I-2 (Verbesserung des Wärmeschutzes) werden die Energieeinsparung und die CO2-Minderung unabhängig von objektbezogenen Besonderheiten ermittelt. Für Fenster werden U-Werte akzeptiert, die um 0,1 W/(m2 K) oder mehr über dem U-Wert der verwendeten Verglasung liegen. Eine nachfolgende Blower-door-Messung wird empfohlen.
4.8 Im Bereich 2.I-4 (Lüftung) ist auch die Installation von alternativen Heizflächen (z. B. Deckenstrahlplatten) förderfähig, die zu einer Verminderung des Energieeinsatzes in der Lüftungsanlage führen.
4.9 Anlagen zur Visualisierung des Energieverbrauchs oder der Energieerzeugung (Bereich 2.I 5) bezwecken eine an zentraler und allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes installierte, für die Öffentlichkeit einsehbare und zu den Nutzungszeiten des Gebäudes aktive, visuelle Darstellung von Energieverbrauchs- (Strom und/oder Heizenergie) oder Energieerzeugungsdaten (regenerative Anlagen).
4.10 Im Bereich 2.II-1 werden Holzpelletheizungen gefördert, bei denen die eingesetzten Holzpellets der EU-Norm EN 14961-2 entsprechen; andere Brennstoffformen sind nicht zugelassen. Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln oder von Stückholz sind nicht förderfähig. Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den Jahresnutzungsgrad werden Werte akzeptiert, die um 5 %-Punkte oder mehr unter dem Nennwirkungsgrad liegen. Hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A (EU-Label) sind einzusetzen. Investitionen für die Verteilung innerhalb eines Gebäudes und die Heizflächen sind nicht förderfähig (Ausnahme: bei Ersatz von Elektroheizungen).
4.11 Im Bereich 2.II-2 werden Elektro-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis 100 kW gefördert, die eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,7 erreichen und mit einem (H-)FCKW-freien Arbeitsmittel betrieben werden. Die Anlage muss mit einem Stromzähler und einem Wärmezähler ausgestattet sein. Hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A (EU-Label) sind einzusetzen. Investitionen für die Verteilung innerhalb eines Gebäudes und die Heizflächen sind nicht förderfähig.
4.12 Im Bereich 2.II-3 werden Solarwärme-Anlagen kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche bis 100 m2 gefördert, deren Ausrichtung um nicht mehr als 45° von der Süd-Richtung abweicht und deren Kollektoren nicht erheblich verschattet sind. Die verwendeten Kollektoren müssen von einem anerkannten Prüfinstitut getestet sein und laut Hersteller einen Mindestertrag von 350 Kilowattstunden pro m2 Brutto-Kollektorfläche und Jahr aufweisen. Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den spezifischen Jahresertrag der Anlage werden Werte von bis zu 550 Kilowattstunden pro m2 Brutto-Kollektorfläche und Jahr akzeptiert. Absorberanlagen (z. B. für Schwimmbäder) sind nicht förderfähig.
4.13 Im Bereich 2.III werden BHKW-Anlagen ab einer installierten elektrischen Leistung von 15 Kilowatt gefördert. Nicht förderfähig sind Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben wer-den, die eine Vergütung für die Stromerzeugung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten (z. B. Biogas, Klärgas, Deponiegas). Die Errichtung von Anlagen, die mit Biodiesel (RME) betrieben werden, ist förderfähig. Für die Ausnutzungsdauer werden Werte von bis zu 8.000 Stunden pro Jahr akzeptiert. Für den Wärmedeckungsanteil der geplanten BHKW-Anlage am gesamten Jahreswärmebedarf werden Werte von zwischen 20 % und 85 % akzeptiert. Förderfähig ist die Installation von bis zu fünf BHKW-Modulen. Die Anlage muss mit einem Stromzähler und einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für die Ermittlung der CO2-Minderung wird der bestehende Brennstoffmix zugrunde gelegt. Investitionen für die Verteilung innerhalb eines Gebäudes und die Heizflächen sind nicht förderfähig.
4.14 Im Bereich 2.IV werden Sanierungen von Straßenbeleuchtungen gefördert, die eine CO2-Minderung um mindestens 60 % bewirken. Für die Brenndauer (Vollbenutzungsstundenzahl) wird dabei eine Verringerung um bis zu 25 % akzeptiert.
5. Förderfähige Investitionen sowie Art und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung etc.), die den Maßnahmen direkt zugeordnet sind. Bei Maßnahmen nach 2.I.2 zählen dazu auch die Kosten von ggf. geplanten Blower-door-Messungen. Bei Maßnahmen nach 2.II und 2.III zählen dazu auch Investitionen in Wärmenetze, die zur Verteilung der in den Anlagen erzeugten Wärme dienen.
Ist im Fall der Ziffer 3.4 der Contractor antragsberechtigt, vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um den vom Contracting-Nehmer getragenen Investitionsanteil.
Grunderwerbs- oder Pachtkosten sowie Genehmigungsgebühren sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind ferner Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sowie Eigenleistungen und laufende Kosten.
5.2 Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
5.3 Der Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent; summiert über die anrechenbare Lebensdauer der jeweiligen Komponente). Er beträgt 50 € pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent.
5.4 Der maximale Fördersatz beträgt für alle Maßnahmen 15 % der gesamten förderfähigen Investitionen. Bei Maßnahmenkombinationen wird der Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet.
5.5 Der maximale Zuschuss beträgt für Freizeiteinrichtungen (z. B. Bäder) 100.000 €, für alle anderen Objekte 200.000 €.
5.6 Gewährt werden Förderungen ab 5.000 € (Bagatellgrenze). Für Maßnahmen aus dem Bereich I-5 (Visualisierung des Energieverbrauchs) beträgt die Förderung maximal 3.000 €.
5.7 Werden Maßnahmen im Rahmen eines Mietkaufs durchgeführt, wird der nach Ziffern 5.2 bis 5.6 berechnete Zuschuss über die Dauer des Mietkaufverhältnisses abgezinst. Der Zinssatz liegt um den in § 49a LVwVfG genannten Satz über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dabei wird der Basiszinssatz nach § 247 BGB auf das nächste volle Prozent aufgerundet. Maßgeblich sind die bei Erlass des Bewilligungs- oder eines eventuell erfor-derlichen Änderungsbescheides gültigen Sätze. Die Anlage enthält die Abzinsungsfaktoren. Im zweiten Halbjahr 2011 ist mit 6 % abzuzinsen.
5.8 Ist im Fall der Ziffer 3.4 der Contracting-Nehmer antragsberechtigt, wird der nach Ziffern 5.2 bis 5.6 berechnete Zuschuss wie folgt vermindert:
- Der zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie die vom Contracting-Nehmer durch Contracting-Raten finanzierte Investition zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird nach den Regeln der Ziffer 5.7 abgezinst.
- Der nicht zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie die vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting-Verhältnisses getragene Investition zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird nicht abgezinst.
6. Weitere Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen oder der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Werden die neu errichteten oder sanierten Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten. Werden die Anlagen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre bestimmungsgemäß betrieben, vermindert sich die Förderung für jedes volle Jahr der Unterschreitung der Zweckbindungsfrist um 20 %.
6.3 Die Förderung wird ausschließlich für die beantragten Maßnahmen gewährt. Eine nachträgliche Umwidmung bewilligter Fördermittel auf andere Maßnahmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft nicht zulässig.
6.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich,
- die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen (z. B. Betriebsstundenzähler, Wärmezähler, Stromzähler) monatlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
- den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor Antragstellung und nach Umsetzung der geförderten Maßnahme(n) in mindestens jährlichem Turnus in geeigneter Form zu erfassen und zu dokumentieren und
- an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
7. Antragsverfahren
7.1 Anträge können bis zum 31.03.2012 (einschließlich; es gilt der Poststempel) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel rechtzeitig bekannt geben.
7.2 Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen bei der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH in Karlsruhe.
7.3 Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2011).
7.4 Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Maßnahmenbeginn innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen.
7.5 Die Anträge werden fortlaufend in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Berücksichtigt werden dabei nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen.
8. Bewilligung, Verwendung und Auszahlung
8.1 Bewilligungsstelle ist die L-Bank.
8.2 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt.
8.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
8.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie anteilig für tatsächlich getätigte Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben) verwendet wurde.
8.5 Auf Zuwendungen von mehr als 25.000 € kann eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 € werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen.
Die Schlusszahlung wird erst nach Vorlage des den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) entsprechenden Verwendungsnachweises ausgezahlt.
8.6 Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 € werden erst nach Vorlage des den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) entsprechenden Verwendungsnachweises ausgezahlt.
9. Prüfungsrecht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirt-schaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in Ziffer 6.4 genannten Dokumentationen, vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden.
Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).