Beförderung radioaktiver Stoffe

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Beförderung radioaktiver Stoffe

Die Beförderung radioaktiver Stoffe unterliegt sowohl dem Atom- bzw. Strahlenschutzrecht als auch dem Gefahrgutrecht. Die wesentlichen Anforderungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe ergeben sich dabei aus den gefahrgutrechtlichen Regelungen, in denen insbesondere Sicherheitsstandards festgesetzt werden, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen und Umwelt ermöglichen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen hierzu werden erreicht durch Umschließung des radioaktiven Inhalts, Kontrolle der äußeren Dosisleistung, Verhinderung der Kritikalität und Verhinderung von Schäden durch Hitze. Diese Anforderungen werden beispielsweise sichergestellt durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung des Inhalts für Versandstücke und Fahrzeuge.

Da die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe einen besonders sensiblen und – insbesondere aufgrund der gefahrgutrechtlichen Regelungen – komplexen Sachverhalt darstellt, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) zur Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben und zur Vereinheitlichung der Aufsichtstätigkeit in Baden-Württemberg ein Aufsichtshandbuch erstellt. Die Inhalte des Handbuchs werden in Anbetracht gesetzlicher Änderungen und der mit diesem Handbuch gewonnenen Erfahrungen regelmäßig überprüft und soweit erforderlich angepasst.

Das UM hat sowohl nach dem Atomrecht als auch nach dem Gefahrgutrecht Zuständigkeiten bei der Überwachung über die Beförderung von radioaktiven Stoffen. So ist das UM beispielsweise zuständig für die gefahrgutrechtliche Überwachung in den kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen in Baden-Württemberg, soweit es sich um die Beförderung von radioaktiven Stoffen handelt. Die Beförderung selbst umfasst nach den gefahrgutrechtlichen Begriffsbestimmungen dabei nicht nur die Ortsveränderung, sondern u.a. auch die Vorbereitung, den Versand, das Beladen und das Entladen am Bestimmungsort. Jährlich wird ein Bericht über in den kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen in Baden-Württemberg durchgeführten gefahrgutrechtlichen Überwachungen erstellt.

Die Beförderung von Kernbrennstoffen unterliegt in aller Regel der Genehmigungspflicht nach § 4 des Atomgesetzes (AtG). In diesen Genehmigungen wird grundsätzlich gefordert, dass jeder Transport mindestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Transport u.a. auch an die Lagezentren der Innenbehörden der Länder, die vom Transport berührt werden, zu melden ist. In Baden-Württemberg leitet das Lagezentrum des Innenministeriums diese Anmeldungen an das UM weiter. Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. Für die kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen in Baden-Württemberg ist in solchen Fällen das UM die zuständige Behörde. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen zu oder von den kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen führt das UM eine Jahresübersicht.

Weitere Grundlagen der staatlichen Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe können unter "INFOMATERIAL" eingesehen werden.

Im Folgenden sind die Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg aufgelistet, die sich mit der Beförderung radioaktiver Stoffe befassen:

Verkehrsrechtliche Aufsicht Atomrechtliche Aufsicht 
als oberste Landesbehörde:
• Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
  Hauptstätter Straße 67
  70178 Stuttgart
  Kontakt: Herr Hummel
  Tel : 0711 / 231 - 5664
  Fax : 0711 / 231 - 5709
  E-Mail: rainer.hummel@mvi.bwl.de

als oberste Landesbehörde:
• Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
   Kernerplatz 9
   70182 Stuttgart
   Kontakt: Herr Kosbadt
   Tel : 0711 / 126 - 2569
   Fax : 0711 / 126 - 2885
   E-Mail: oliver.kosbadt@um.bwl.de
für Straße:
• Polizeivollzugsdienst
• Untere Verwaltungsbehörde
für alle Verkehrsträger (mit Ausnahme der Regelung des § 24 Abs. 1 AtG):
• Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Kernbrennstoffe)
• Regierungspräsidium (sonstige radioaktive Stoffe)
für Schiene (nichtbundeseigene Eisenbahn):
• Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht 
durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unterliegen)
• Regierungspräsidium (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Regierungspräsidium unterliegen)
• Regierungspräsidium Freiburg (Grubenanschlussbahnen)
 
für Wasserstraße und Hafen:
• Untere Verwaltungsbehörde und Polizeivollzugsdienst (Landesgewässer und Häfen mit Ausnahme des Hafens Mannheim)
• Staatliche Hafenamt Mannheim (Hafen Mannheim)
 
in Betrieben:
• Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unterliegen)
• Regierungspräsidium (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Regierungspräsidium unterliegen)
 


 
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
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