Teil II - Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume

    

Teil II - Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume

Der Handlungsspielraum des Landes ist aufgrund der EU-weiten Harmonisierung des Chemikalienrechts begrenzt. Insbesondere die am 30.12.2006 verkündete und am 1.6.2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung setzt EU-weit einheitliche Maßstäbe und trägt den unter Nr. 2 formulierten Zielen zur Vervollständigung des Stoffwissens über Altstoffe Rechnung. Dabei treffen die Auswirkungen von REACH nicht nur die
chemische Industrie als Hersteller und die Importeure, sondern auch die Anwender der chemischen Stoffe, also weite Industrie- und
Gewerbebereiche.

In gleicher Weise sind durch die Seveso-II-Richtlinie (und deren durch die Störfall-Verordnung erfolgte Umsetzung in nationales Recht) weite Bereiche der Industrie und des Gewerbes vom Anlagensicherheitsrecht betroffen.



 
Technik und Risikovorsorge

Baden-Württemberg: