Ver- und Entsorgung

   zum Landesportal  

Ver- und Entsorgung

Der Betreiber einer kerntechnischen Anlage ist nach § 9a des Atomgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass anfallende Reststoffe sowie aus- oder abgebaute Anlagenteile entweder schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden. Bis zur Abgabe an ein Endlager sind die radioaktiven Abfälle zwischenzulagern. Dem Bund obliegt die Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, während die Länder für die Abfallverarbeitung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle aus dem nicht kerntechnischen Bereich (z.B. für radioaktive Abfälle aus Krankenhäusern, Industrie, Gewerbe) Landessammelstellen einzurichten haben. Bund und Land können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Bild mit gelben FässernRadioaktive Abfälle
Beim Betrieb der kerntechnischen Anlagen, bei deren Rückbau, bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen außerhalb kerntechnischer Anlagen fallen radioaktive Stoffe an, die vor einer Endlagerung endlagergerecht verarbeitet (konditioniert) werden müssen.



 Bild Zwischenlager NeckarwestheimZwischenlagerung 
Alle konditionierten Abfälle müssen so lange zwischengelagert werden, bis sie in ein entsprechendes Endlager verbracht werden können.
Mehr



Bild Endlager Schacht Konrad
© Bundesamt für Strahlenschutz
Endlagerung 
Die endlagergerecht konditionierten Abfälle müssen für eine sichere Entsorgung in ein Endlager gebracht werden. Bisher gibt es in Deutschland noch kein betriebsbereites Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer und nicht vernachlässigbarer Wärmeentwicklung.




Bild Verladung eines Castor-BehältersBeförderung radioaktiver Stoffe
Die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Beförderung radioaktiver Stoffe werden durch Umschließung des radioaktiven Inhalts, Kontrolle der äußeren Dosisleistung, Verhinderung der Kritikalität und Verhinderung von Schäden durch Hitze erreicht.
Mehr


 
Bild Rückbau des Maschinenhauses Kernkraftwerk ObrigheimStilllegung und Rückbau
Nach Betriebsende der kerntechnischen Anlagen müssen diese zurückgebaut werden. Die dabei angefallenen radioaktiven Stoffe sind zu entsorgen.
Mehr

Baden-Württemberg: