Mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie werden die Ziele der Gewässerbewirtschaftung neu ausgerichtet. Ging es bisher im Wesentlichen um die Verbesserung der Wasserqualität, so geht es nun um die Herstellung ökologisch funktionsfähiger Flüsse und Seen. Beim Grundwasser soll flächendeckend ein chemisch guter Zustand erreicht werden, und es ist sicherzustellen, dass nicht mehr Grundwasser entnommen wird, als sich neu bildet. Zur Erreichung dieser Ziele sieht die EU-Wasserrahmenrichtlinie die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen (§ 3c Wassergesetz B.-W.) für Flussgebiete vor, die zusätzlich gemäß § 14 Abs. 1 UVPG einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen sind.