Rahmenbedingungen und Gestaltungsspielräume
Anders als im deutschen Recht, das die anlagen- und produktbezogene Luftreinhaltung zum Ansatz hat, geht die EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie mit ihren Tochter-Richtlinien von einer gebietsbezogenen Luftreinhaltung aus. Die neuen EURegelungen verpflichten zur Aufstellung und Umsetzung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen in Gebieten, in denen Grenzwerte überschritten werden. Sie geben ferner "Alarmschwellen" an, bei deren Überschreitung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und umgehend Maßnahmen zu ergreifen sind und die Bevölkerung umgehend zu informieren ist.
Die Beurteilung der Luftqualität in den Jahren 2002 bis 2006 in Baden-Württemberg ergibt folgendes Beurteilungsbild:
- Eingehalten werden:
- die Alarmschwellen für Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffdioxid (NO2)
- die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Schwefeldioxid, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid (CO) sowie
- die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme für Schwefeldioxid und zum Schutz der Vegetation für Stickstoffoxide (NOx).
- Nicht überall gewährleistet ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für
- Feinstaub (PM10), für den seit 2005 ein Jahresmittelwert von 40 μg/m2 sowie ein Tagesmittelwert von 50 μg/m2 bei zugelassenen Überschreitungen an 35 Tagen im Jahr gelten.
- Stickstoffdioxid (NO2), für das ab 2010 ein Jahresmittelwert von 40 μg/m2 bzw. ein Stundenmittelwert von 200 μg/m2 bei 18 zugelassenen Überschreitungen pro Kalenderjahr einzuhalten ist.
- Die Überschreitungen treten straßennah an verkehrlichen Belastungsbereichen mit schlechter Durchlüftung auf.
- Bei Ozon liegen die Werte nach wie vor über der Schwelle zur Information der Öffentlichkeit und auch über der Alarmschwelle sowie über den angestrebten Zielwerten.
Um der Versauerung, der Überdüngung durch Nährstoffeinträge und auch der Ozonbildung entgegenzuwirken, wurden mit der NEC-Richtlinie (2001/81/EG) nationale Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) erlassen. Das "Nationale Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen - Programm gemäß § 8 der 33. BImSchV", das von der Bundesregierung am 23. Mai 2007 verabschiedet wurde,
zeigt auf, dass mit den bereits eingeleiteten Maßnahmen die Emissionshöchstmengen Deutschlands für Schwefeldioxid (SO2) und flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) im Jahre 2010 eingehalten werden. Bei NMVOC ist wegen des erwarteten weiteren Wirtschaftswachstums - sofern es zu keinen weiteren Regelungen zur Beschränkung der Emissionen kommt - davon auszugehen, dass die Emissionshöchstmenge nach dem Jahr 2010 wieder überschritten werden könnte. Bei Stickstoffoxiden (NOx) und Ammoniak (NH3) reichen die bereits eingeleiteten Maßnahmen dagegen nicht aus, um die Emissionshöchstmengen im Jahre 2010 einzuhalten.
Die Schwerpunkte der Luftreinhaltung leiten sich demnach aus Rechtsakten der EU, also aus der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien sowie der NEC-Richtlinie ab. Konkreter Handlungsbedarf für die kommenden Jahre besteht dabei bei den Luftschadstoffen
- Feinstaub (PM10),
- Stickstoffoxide (NOx), insbesondere Stickstoffdioxid (NO2),
- flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und
- Ammoniak (NH3).
Da die Zuständigkeit für rechtliche Regelungen in der Luftreinhaltung bei der EU und der Bundesregierung liegen, sind die Gestaltungsspielräume des Landes demgegenüber vergleichsweise gering. Sie liegen vor allem im Bereich der konsequenten Umsetzung und Anwendung rechtlicher Vorgaben. Kritisch angemerkt werden muss, dass die auf europäischer Ebene festgelegten Emissionsminderungen zwar zahlreich sind, sie aber in ihrer Größenordnung und ihrem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit entfalten, hinter den ebenfalls auf europäischer Ebene festgelegten Zielen der Luftreinhaltung und Emissionshöchstmengen deutlich zurückbleiben. Europaweit harmonisierte Emissionsstandards sind von besonderer Bedeutung, da nur hierdurch national unterschiedliche Regelungen
für Anlagen und damit Wettbewerbsverzerrungen in Europa vermieden werden können. Außerdem können nur auf diese Weise die für manche Luftschadstoffe (z. B. Feinstaub, Ammoniak) maßgeblichen Immissionsanteile, die großräumig im ländlichen Hintergrund vorhanden sind, reduziert werden.
Deutlich mehr als bisher muss außerdem gerade auf der Ebene der EU darauf geachtet werden, dass die Zeitachsen für die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten und Emissionshöchstmengen und die Zeitachsen für die Emissionsminderungen an den Quellen aufeinander abgestimmt sind. Mit Luftreinhalte- und Aktionsplänen kann lokal und regional in besonders betroffenen Bereichen nachgesteuert werden. Mit ihnen können aber Versäumnisse einer mangelhaften europäischen Strategie zur Emissionsminderung und damit fehlende oder zumindest
verzögert eintretende großräumige Emissionsminderungen nicht kompensiert werden. Dies ist aber derzeit bei Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid leider der Fall.
Tabelle 6: Entwicklung der NOx-Emissionen in Baden-Württemberg
Angaben: NOx in t /a
(Quelle: LUBW)
Tabelle 7: Entwicklung der PM10-Emissionen in Baden-Württemberg
Angaben: Feinstaub PM10 in t/a
weiter: Künftige Schwerpunkte und Ziele