Förderrichtlinie

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg  

Förderrichtlinie

Die nachfolgenden Förderbedingungen können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

Förderrichtlinie „Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013 vom 02.06.2010; Az.: 22-4584/37

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energiequellen kommt im Rahmen einer nachhaltigen Klimaschutz- und Energiepolitik eine zunehmende Bedeutung zu. Durch Nutzung geothermischer und solarer Energie, industrieller Abwärme und Wärme aus Abwasser sowie von Biomasse kann die Abhängigkeit von fossilen Importenergien gemildert werden. Die Potenziale auf der Wärmeabnehmerseite können durch Einspeisung in bestehende oder neue Wärmenetze erhöht werden.
Mit der Förderung sollen Hemmnisse abgebaut werden, die aus hohen Erschließungskosten sowie technischen und wirtschaftlichen Risiken resultieren und einer breiteren Realisierung der Potenziale entgegenstehen.
Durch die Förderung der Nutzung von Erdwärme aus hydrothermalen Quellen soll die Lücke zwischen der oberflächennahen Geothermie vor allem für die Beheizung von Gebäuden durch erdgekoppelte Wärmepumpen und der tiefen Geothermie, die in erster Linie auf die Stromerzeugung zielt, geschlossen werden.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Baden-Württemberg 2007-2013 und wird durch Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg kofinanziert. Rechtsgrundlagen für die Förderung aus dem EFRE sind die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.

2 Zuwendungszweck, Fördertatbestände
Gegenstand der Förderung ist
1) die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme aus hydrothermalen Quellen in bestehenden oder neuen Wärmenetzen in Baden-Württemberg ohne Einsatz von Wärmepumpen.
2) die Errichtung folgender Anlagen zur Gewinnung von Wärme aus regenerativer Energie
a) Wärmepumpen-Anlagen ggf. inklusive der Errichtung von Wärmenetzen zur Verteilung der in den Anlagen erzeugten Wärme in Baden-Württemberg,
b) Biomasse-Feuerungsanlagen ggf. inklusive der Errichtung von Wärmenetzen zur Verteilung der in den Anlagen erzeugten Wärme in Baden-Württemberg
sowie
c) Solarthermie-Anlagen ggf. inklusive der Errichtung von Wärmenetzen zur Verteilung der in den Anlagen erzeugten Wärme in Baden-Württemberg.
Zuwendungsfähig sind Anlagen zur direkten Wärmeversorgung kommunaler Einrichtungen oder gewerblich genutzter Gebäude sowie Anlagen zur Erzeugung von Wärme, die mit Hilfe von Wärmenetzen verteilt wird.
Wärmenetze sind Wärmetransportleitungen, die zwei oder mehr zu beheizende, voneinander unabhängige Bauwerke miteinander verbinden. Die Bezeichnung umfasst die häufig als Fernwärmenetze oder als Nahwärmenetze bezeichneten Systeme.
Nicht zuwendungsfähig ist die Einspeisung der gewonnenen Wärme in Gebäudeheizsysteme oder bestehende Wärmenetze, deren Nutzwärmeabgabe über das Mittel der vergangenen drei Jahre gerechnet zu mehr als 60 % aus Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK-)Anlagen wie z. B. Blockheizkraftwerken (BHKW), mit biogenen Brennstoffen befeuerten Heizungsanlagen oder Solarthermie-Anlagen aufgebracht wird; außer wenn
• die Wärmeerzeugungsanlagen zwei Drittel ihrer nach VDI 2067 kalkulierten technischen Lebensdauer erreicht haben oder
• die Anschlussleistung des Wärmenetzes im Zuge der Errichtung der zuwendungsfähigen Anlagen um mehr als 30 % erhöht wird.

3 Zuwendungsempfänger
Das Programm richtet sich an Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Kommunale Mehrheitsgesellschaften, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, können nur gefördert werden, wenn der kommunale Anteil mindestens 75 % beträgt und die EU-Kommission einer Änderung des Operationellen Programms zugestimmt hat.
KMU erhalten Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 S. 5). Kumulative Kriterien für KMU sind:
• Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €,
• weniger als 250 Beschäftigte,
• Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %.
Landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen, an denen landwirtschaftliche Unternehmen mehrheitlich beteiligt sind, erhalten keine Förderung für Anlagen nach 2.2 b).
Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes und der Länder, Privatpersonen, Hauseigentümergemeinschaften, kirchliche Einrichtungen, Vereine, Wohnbauunternehmen, Großunternehmen sowie Unternehmen, die zuwendungsfähige Anlagen oder deren Komponenten herstellen oder mit ihnen Handel treiben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen
1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Vorliegen des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme begonnen worden ist! Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n ist unschädlich. Andere Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen nicht in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot)! Nicht zuwendungsfähig sind Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen.
2) Die voraussichtliche vollständige Nutzung der gewonnenen Wärme ist nachzuweisen.
Zur vollständigen Erfassung der durch die geförderten Anlagen bereitgestellten Nutzwärme sind Wärmezähler zu installieren. Die Förderempfänger verpflichten sich, diese mindestens monatlich abzulesen und an späteren Erhebungen zur Anlageneffizienz und Nutzerzufriedenheit mitzuwirken.
3) In Ziffer 2.2) genannte Anlagen zur direkten (d. h. ohne Wärmenetz) Versorgung können gefördert werden, wenn für bestehende Gebäude die Durchführung einer Energieberatung nach VDI-Richtlinie 3922, für Neubauten die Unterschreitung der Anforderungen der EnEV, insbesondere der Nebenanforderung an die spezifischen Transmissionswärmeverluste (HT´), um 20 % nachgewiesen wird.
4) Die Errichtung von Wärmepumpen-Anlagen nach 2.2.a) ist zuwendungsfähig, wenn
• als Wärmequelle das Erdreich, Abwasser, industrielle Abwärmequellen, das Grundwasser oder das Oberflächenwasser genutzt wird,
• die Heizleistung größer als 100 Kilowatt ist,
• bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 und bei Gasmotor- und Sorptionswärmepumpen ein Wärmeverhältnis von mindestens 1,4 erreicht wird
sowie
• ein (H-)FCKW-freies Arbeitsmittel eingesetzt wird.
5) Die Errichtung von Biomasse-Feuerungsanlagen nach 2.2.b) ist zuwendungsfähig, wenn
• überwiegend Waldholz (Waldrestholz oder Schwachholz) oder Landschaftspflegeholz in Form von Holzhackschnitzeln eingesetzt wird,
• die Heizleistung größer als 100 Kilowatt ist,
• der Grenzwert von 50 mg Staub pro Normkubikmeter Abgas unterschritten wird. Der Wert ist durch Messungen einer staatlich anerkannten Stelle an zwei aufeinander folgenden Heizperioden innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre nachzuweisen. Andernfalls besteht ein besonderer Widerrufsvorbehalt.
• im Rahmen der Realisierung der Anlage das Qualitätsmanagement (QM) Holzheizwerke angewandt wird. Der Vertrag mit einem QM-Beauftragten ist vorzulegen.
6) Die Errichtung von Solarthermie-Anlagen nach 2.2.c) ist zuwendungsfähig, wenn
• die Bruttokollektorfläche größer als 100 m2 ist,
• die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht wird, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie dient und
• die Anlage mit dem Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-UZ 73) ausgezeichnet ist.

5 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der erzielten CO2-Minderung. Sie beträgt 50 € pro über die Lebensdauer vermiedener Tonne CO2. Die CO2-Minderung wird im Rahmen der Antragstellung gemäß den in den Antragsunterlagen formulierten Vorgaben rechnerisch ermittelt. Die anrechenbare Lebensdauer wird für Maßnahmen nach 2.1) pauschal mit 20 Jahren, für Maßnahmen nach 2.2) pauschal mit 15 Jahren festgelegt. Die Förderung beträgt (absolute Deckelung) maximal 200.000 €. Bei Kommunen gilt die genannte Grenze je Objekt; bei KMU gilt sie je Antragsteller.
Die Förderung beträgt maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (relative Deckelung). Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die der Maßnahme zurechenbaren Nettoinvestitionen in technische oder bauliche Apparate und Anlagen sowie Nettokosten von Hinweisschildern und Erläuterungstafeln nach den Publizitätsvorschriften in Anlage A zur ANBest-K bzw. ANBest-P RWB-EFRE.
Zurechenbare Nettoinvestitionen sind
bei Maßnahmen nach 2.1)
die Investitionen in Anlagen zur Gewinnung von Wärme aus hydrothermalen Quellen (bei gleichzeitiger Stromerzeugung anteilig gemäß der nutzbar gemachten Energiemenge ermittelt bei einer Gewichtung des Stroms mit dem Faktor 3) sowie die Investitionen in Anlagen zur Übergabe der Wärme an Wärmenetze und die Investitionen in Wärmenetze,
bei Maßnahmen nach 2.2.a)
die Investitionen für die Erschließung und Nutzbarmachung der Wärmequelle, für die Wärmepumpe und ihre elektrische und thermische Einbindung sowie ggf. Investitionen in Anlagen zur Übergabe der Wärme an Wärmenetze und Investitionen in Wärmenetze,
bei Maßnahmen nach 2.2.b)
die Investitionen für die Brennstoffzuführung und -lagerung (Silo), die Feuerungsanlage und ihre Einbindung und die Abgasanlage inkl. der Rauchgasreinigung sowie ggf. Investitionen in Anlagen zur Übergabe der Wärme an Wärmenetze und Investitionen in Wärmenetze,
bei Maßnahmen nach 2.2.c)
die Investitionen für die Solarkollektoren und ihre Einbindung, für den Speicher, die Kosten für das Qualitätsmanagement sowie ggf. Investitionen in Anlagen zur Übergabe der Wärme an Wärmenetze und Investitionen in Wärmenetze.
Investitionen in neue Wärmenetze werden in vollem Umfang bezuschusst, wenn die aus den geförderten Anlagen eingespeiste Wärmemenge mindestens 60 % der im gesamten Netz pro Jahr abgenommenen Wärmemenge beträgt. Bei einem geringeren Anteil wird der Zuschuss anteilig gekürzt.
Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen für den Hausanschluss (die Leitungen auf dem Grundstück und die Übergabestation), den Heizkreislauf und die Heizflächen in den Gebäuden, Grunderwerbs- oder Pachtkosten, Leistungen nach HOAI (Planung etc.), Maßnahmen zur geologischen Erkundung, die vor der Entscheidung über die Umsetzung des Projekts getroffen werden, Genehmigungsgebühren und Eigenleistungen sowie laufende Kosten.

6 Weitere Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl. L 371 S. 1) über die Förderung durch die Europäische Union und das Land Baden-Württemberg.
Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Werden die Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten. Werden die Anlagen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre bestimmungsgemäß betrieben, vermindert sich die Förderung für jedes volle Jahr der Unterschreitung der Zweckbindungsfrist um 20 %.
Gefördert werden ausschließlich vom Antragsteller unmittelbar durchgeführte und finanzierte Maßnahmen.
Im Rahmen von Mietkauf- bzw. Leasingverhältnissen von Dritten (vor-)finanzierte sowie von Dritten durchgeführte Maßnahmen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Dritten bleiben, werden nicht gefördert. Werden geförderte Anlagen während der ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme in solche Verhältnisse eingebracht, ist die Förderung vollständig zurückzuerstatten; sind seit der Inbetriebnahme mehr als 5 Jahre verstrichen, vermindert sich die Förderung für jedes bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist verbleibende volle Jahr um 20 %.
Ein besonderer Widerrufsvorbehalt gilt, falls
• erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides bekannt wird, dass die aus den geförderten Anlagen in neue Netze eingespeiste Wärme weniger als 60 % der im gesamten Netz pro Jahr abgenommenen Wärmemenge beträgt (vgl. Ziffer 5, vorletzter Absatz),
• der Zuwendungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig an Verfahrensschritten mitwirkt, die erforderlich sind, um die hälftige Finanzierung des Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu erhalten,
• der Verwendungsnachweis entsprechend ANBest RWB-EFRE nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

7 Antragsverfahren
Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen bei der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH, Karlsruhe. Für die Antragstellung sind die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Dabei erklärt der Antragssteller sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Zuwendungsdaten (Zuwendungsempfänger, Projektbezeichnung, Zuwendungsbetrag) nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl. L 371 S. 1). Die Anträge werden fortlaufend in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und einen geplanten Maßnahmenbeginn innerhalb der nächsten sechs Monate ausweisen.

8 Auswahl
Aufgrund der technischen Beurteilung erteilt die KEA eine Förderempfehlung.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg wählt die zu fördernden Vorhaben aus den bis zum 28.02., 31.05., 31.08. und 30.11. eines Jahres eingegangenen Anträgen mit positiver technischer Beurteilung aus. Auswahlkriterien sind in dieser Reihenfolge:
• Kosteneffizienz; Zuschuss je vermiedener Tonne CO2
• Vorbildfunktion für ähnlich gelagerte Fälle
• Arbeitsplatzrelevanz
Bei der Auswahl wird entschieden:
• Sofortige Bewilligung
• Zurückstellung, aber auf Wunsch Aufnahme in nächste Auswahlrunde
• Ablehnung

9 Bewilligung, Verwendung und Auszahlung
Bewilligungsstelle ist die L-Bank. Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für  Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (ANBest RWB-EFRE) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie anteilig für tatsächlich getätigte Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben) verwendet wurde. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden erst nach Vorlage des den ANBest RWB-EFRE entsprechenden abschließenden Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen.

10 Erfolgskontrolle
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage(n) ist anhand der Zielvorgaben zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde. Dabei ist insbesondere die tatsächlich erzeugte Wärme sowie deren Nutzung (Ziffer 4 Absatz 2) nachzuweisen. Der Nachweis ist vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern.

11 Prüfungsrecht
Der Zuwendungsgeber und die an der Umsetzung des Programms beteiligten Verwaltungsstellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).

12 Geltungsdauer
Die Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 24.09.2007. Sie tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 befristet.

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg
Stuttgart, den 02.06.2010


 
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