Sachverständige § 29 a BImSchG

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Sachverständige § 29 a BImSchG

Sachverständige für sicherheitstechnische Prüfungen nach §29a BImSchG

Im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage einer Richtlinie bekannt zu geben.

Ab dem 1. Januar 2004 werden in Baden-Württemberg Sachverständige, die in anderen Bundesländern bereits über eine Bekanntgabe verfügen, nicht nochmals bekannt gegeben. Diese Sachverständigen können ohne eine sog. "Zweit-Bekanntgabe" auch in Baden-Württemberg tätig werden.

HINWEIS: Weitere Informationen über in anderen Bundesländern bekannt gegebene Sachverständige erhalten Sie auch über das Recherchesystem "Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)" des Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) des Landes Brandenburg unter der Internetadresse: www.luis-bb.de/resymesa

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) in Karlsruhe unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik Themen / Betrieblicher Umgang /Störfallvorsorge.

 
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