Messstellen nach § 26 BImSchG

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Messstellen nach § 26 BImSchG

Der § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sieht vor, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage (§ 22 BImSchG) Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage einer Richtlinie bekannt zu geben. Eine aktuelle Fassung dieser Richtlinie steht im Internet unter der Adresse www.lai.immissionsschutz.de zur Verfügung.

Die Liste der in Baden-Württemberg nach §26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen erhalten Sie über das Recherchesystem "Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)" unter der Internetadresse: www.luis-bb.de/resymesa. Das Recherchesystem enthält zudem Informationen über die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen. Seit der Änderung des § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetzes zum 18.08.2010 können in einem Bundesland bekannt gegebene Stellen ohne nochmalige Anerkennung in allen anderen Bundesländern ebenfalls tätig werden.

Hinweis: Der Verwaltungsakt der zuständigen Behörde für die Anerkennung, Zulassung oder Benennung einer Stelle wird als Notifizierung bezeichnet. Notifizierungsstelle ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

 
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