Das Förderprogramm ist ein großer Erfolg und hat bereits viele Kommunen dazu bewegt, die kommunale Wärmeplanung zu starten. Mit dem Förderprogramm konnten in bereits zehn Fördertranchen über 470 Kommunen finanziell bei ihrer Wärmeplanung unterstützt werden. Eine elfte und zwölfte Tranche befindet sich in der Bewilligung. Damit ist das Förderprogramm erfolgreich abgeschlossen. Weitere Förderanträge können nach dem Inkrafttreten des novellierten Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) am 6. August 2025 und der neuerlichen gesetzlichen Verpflichtung zur Wärmeplanung nicht mehr gestellt werden.
Gemeinsam mit den 104 verpflichteten Stadtkreisen und großen Kreisstädten bekommt so bereits ein sehr großer Teil der Bürgerinnen und Bürger Orientierung hinsichtlich ihrer klimafreundlichen Heizungsoptionen.
Durch die Verpflichtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes müssen nun alle Kommunen – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – einen Wärmeplan erstellen. Daher können nach der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes in Landesrecht innerhalb des novellierten Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW), welches am 6. August 2025 in Kraft getreten ist, keine freiwilligen Wärmepläne mehr über das Förderprogramm gefördert werden. Die Kommunen erhalten für die Erstellung von Wärmeplänen nach den neuen und deutlich umfangreicheren Bundesvorgaben nach Paragraf 34a KlimaG BW einen finanziellen Ausgleich für die Wärmeplanung (Konnexitätszahlungen).
Gefördert wurde die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 7. Februar 2023 erfüllte. Dieser kann sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt waren alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet waren. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern konnten alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern konnten eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi konnten sich auch Gemeinden beteiligen, die bereits zur kommunalen Wärmeplanung nach Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz verpflichtet waren. Eine Förderung erhielten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen.
Wurde in einem Konvoi der gesamte Landkreis zusammengefasst (mindestens 80 Prozent aller Gemeinden und mindestens 80 Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner) konnte der Landkreis den Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähige Ausgaben waren Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstanden. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, für eine Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen.
Die Förderung erfolgte als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss betrug maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wurde ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
Für die Antragstellung war ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. Zur Antragstellung war ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung durfte nicht mit dem Projekt begonnen und kein Auftrag vergeben werden. Wurde eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellt eine Gemeinde den Antrag für alle Beteiligten.
Nach Fertigstellung des Wärmeplans musste die Gemeinde einen Verwendungsnachweis beim PTKA einreichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank eintragen. Der Wärmeplan dient als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und ist im Internet zu veröffentlichen.
Während der Projektlaufzeit kann die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.
Die Förderrichtlinie trat am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft. Anträge konnten bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 6. August 2025 gestellt und gefördert werden. Seitdem ist die Wärmeplanung Pflichtaufgabe der Kommunen. Für die Pflichtaufgabe erhalten die Gemeinden eine Konnexititätszahlung.